2.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen mit Beschwerde ein, er sei psychisch schwer krank und daher gänzlich unfähig, ohne Vertretung seine Interessen in einer Einvernahme wahrzunehmen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Frage, geschweige denn die Implikationen seiner Antwort zu verstehen, weshalb man ihm anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 einen Verteidiger hätte bestellen müssen. Zumindest hätte man aber die Einsprache zwecks gerichtlicher Beurteilung an das Bezirksgericht überweisen müssen.