3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde wurde überdies frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.