1.3. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 27. August 2024 zur Einvernahme am 27. September 2024 betreffend seine Einsprache gegen den Strafbefehl vorgeladen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, die Einsprache zurückzuziehen. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 28. März 2025 das Folgende: " 1. Es wird festgestellt, dass der am 3. Juli 2024 gegen A._____ erlassene Strafbefehl Nr. STA1 ST.2024.5323 der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Zustellung dieser Verfügung an: • Beschuldigter"