1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 3. Juli 2024 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von 25 Tagen. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2024 zugestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Juli 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2024 und beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Einholung eines Gutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit.