Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.96 (STA.2024.5323) Art. 245 Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich, B._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) mit Strafbefehl vom 3. Juli 2024 wegen Hausfriedens- bruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von 25 Tagen. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2024 zugestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Juli 2024 Einsprache gegen den Straf- befehl vom 3. Juli 2024 und beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Einholung eines Gutachtens zur Frage seiner Schuldfähig- keit. 1.3. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 27. August 2024 zur Einvernahme am 27. September 2024 betreffend seine Einsprache gegen den Strafbefehl vorgeladen. Anlässlich dieser Ein- vernahme erklärte der Beschwerdeführer, die Einsprache zurückzuziehen. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 28. März 2025 das Folgende: " 1. Es wird festgestellt, dass der am 3. Juli 2024 gegen A._____ erlassene Strafbefehl Nr. STA1 ST.2024.5323 der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Zustellung dieser Verfügung an: • Beschuldigter" 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 8. April 2025 gegen die ihm am 1. April 2025 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem Antrag, diese sei aufzuhe- ben und die Sache an das Bezirksgericht Baden zwecks Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zu überweisen. Er stellte überdies den prozessu- alen Antrag, es sei ihm die notwendige amtliche Verteidigung zu bewilligen und Rechtsanwalt Urs Wüthrich als notwendiger amtlicher Verteidiger ein- zusetzen. -3- 3.2. Mit Eingabe vom 14. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdefüh- rer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 8. April 2025 ein. 3.3. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau forderte den Verteidiger des Beschwerdefüh- rers mit Verfügung vom 22. April 2025 auf, innert 10 Tagen anzugeben und zu belegen, dass er gestützt auf den Zweck der B._____ befugt sei, den Beschwerdeführer im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten. 3.4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers zu seiner Befugnis, den Beschwerdeführer im gerichtlichen Beschwerde- verfahren zu vertreten, Stellung. 3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- fern darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Be- schwerdeführer hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Die Beschwerde wurde überdies frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. Die Beschwerde wurde von Rechtsanwalt Urs Wüthrich im Rahmen seiner Tätigkeit für die B._____ eingereicht. Gemäss dem Eintrag im Anwaltsre- gister des Kantons Zürich ist er gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGFA aus- schliesslich befugt, Mandate zu übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Zweck der Stiftung stehen. Gestützt auf die von ihm am 2. Mai 2025 eingereichten Statuten der B._____ (namentlich Art. 3 Ziff. 1 und 2) ist der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als vom Stiftungs- zweck gedeckt zu erachten, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers und der Frage steht, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diesem im zugrundeliegenden -4- Strafverfahren STA1 ST.2024.5323 bzw. im Rahmen der am 27. Septem- ber 2024 durchgeführten Einvernahme hinreichend Rechnung getragen hat. Rechtsanwalt Urs Wüthrich ist daher zur Vertretung des Beschwerde- führers befugt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog in der angefochtenen Ver- fügung, dass der Strafbefehl Nr. STA1 ST.2024.5323 vom 3. Juli 2024 zu- folge an der Einvernahme vom 27. September 2024 (Frage 13) erfolgten Rückzugs der Einsprache vom 16. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen mit Beschwerde ein, er sei psy- chisch schwer krank und daher gänzlich unfähig, ohne Vertretung seine Interessen in einer Einvernahme wahrzunehmen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Frage, geschweige denn die Implikationen sei- ner Antwort zu verstehen, weshalb man ihm anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 einen Verteidiger hätte bestellen müssen. Zumin- dest hätte man aber die Einsprache zwecks gerichtlicher Beurteilung an das Bezirksgericht überweisen müssen. Keinesfalls habe man ihm die Frage nach einem Rückzug stellen und gestützt auf seine angebliche Be- jahung derselben den Rückzug annehmen und die Rechtskraft des Straf- befehls feststellen dürfen. Staatsanwältin Dössegger sei im Besitz des Aus- trittsberichts vom 12. Juni 2024 von Dr. med. univ. E._____, Oberärztin der G._____, gewesen. Der Bericht des nunmehr behandelnden Arztes Dr. F._____, Oberarzt, bestätige die gestellte Diagnose und halte fest, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt wie auch heute noch an schweren Wahrnehmungsstörungen leide. Die Einsprache selbst sei denn auch materiell damit begründet worden, dass die Schuldfähigkeit zum Zeit- punkt der vorgeworfenen Taten nicht gegeben gewesen sei. Sowohl bei vergangenen wie auch beim vorliegenden Strafverfahren sei immer wieder zentral, ob der Beschwerdeführer überhaupt schuldfähig sei, was gericht- lich nie abgeklärt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bislang auch kein amtlicher Verteidiger gestellt worden. Spätestens bei der Einvernahme hätte der Assistenzstaatsanwältin klar werden müssen, dass der Be- schwerdeführer die Einsprache nicht selbst verfasst habe, sondern beraten gewesen sei. Es erschliesse sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer un- ter diesen Umständen die Einsprache hätte zurückziehen sollen. Hinzu komme, dass er auch der deutschen Sprache mehr schlecht als recht kun- dig sei. Entsprechend hätte die Assistenzstaatsanwältin ihm eine Verteidi- gung bestellen müssen. Es spiele keine Rolle, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, da sich der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 130 lit. c StPO ergebe. Diese Auffassung werde durch die bundes- gerichtliche Rechtsprechung geschützt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht verbeiständet gewesen. Die jetzige -5- Beiständin sei jedoch nicht in der Lage, ihn rechtlich zu vertreten, was sie gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter erklärt habe (Be- schwerde, S. 1 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt mit Beschwerdeantwort da- gegen, es werde vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen. Ergänzend sei festzuhalten, dass dem Austrittsbe- richt der G._____ vom 12. Juni 2024 zu entnehmen sei, dass beim Be- schwerdeführer Wahngedanken mit niedriger Wahndynamik vorhanden gewesen seien, er beim Austritt jedoch als wach und bewusstseinsklar so- wie zeitlich, örtlich und situativ vollständig orientiert wahrgenommen wor- den sei. Aufgrund des Austrittsberichts habe für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kein Anlass bestanden, an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Sep- tember 2024 habe der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erweckt, ver- handlungsunfähig zu sein, ansonsten die Einvernahme abgebrochen wor- den wäre. Die Einvernahme sei auch aus sprachlicher Sicht problemlos durchführbar gewesen. Es habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass der geäusserte Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer nicht seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe. Abschliessend bleibe un- klar, weshalb die Überweisung der Sache an das örtlich unzuständige Be- zirksgericht Baden beantragt werde (Beschwerdeantwort, lit. B). 3. 3.1. Dem Strafbefehl vom 3. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass es im Zeitraum vom 28. April 2024 bis zum 23. Mai 2024 zu mehreren Vorfällen mit dem Beschwerdeführer kam. Dabei hielt er sich mutmasslich einerseits trotz der Wegweisungsverfügungen der Kantonspolizei Aargau vom 27. April 2024 und 10. Mai 2024 im Stadtgebiet von Y._____ auf und betrat andererseits entgegen einem am 24. Februar 2024 für die Dauer von zwei Jahren aus- gesprochenen Hausverbot die H._____ im Bahnhof Y._____. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau warf ihm in diesem Zusammenhang mehrfa- chen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie Hausfriedensbruch vor und verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 3. Juli 2024 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00. 3.2. Am 16. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mithilfe seines nunmehr mandatierten Rechtsvertreters Einsprache gegen den Strafbefehl und be- antragte die Einstellung des Verfahrens wegen aufgehobener Schuldfähig- keit infolge seiner psychischen Erkrankung. Daraufhin wurde er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 27. August 2024 zu einer Einver- nahme im Zusammenhang mit seiner Einsprache vorgeladen. Anlässlich -6- dieser Einvernahme vom 27. September 2024, zu der er ohne Rechtsver- tretung erschien, erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug der Einspra- che. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einver- nahme unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten psychi- schen Erkrankung in der Lage war, seine Verfahrensinteressen ohne Ver- tretung wahrzunehmen bzw. seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2024 rechtsgültig zurückzuziehen. 4. 4.1. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt wer- den, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben zurzeit durch I._____ ver- beiständet, welche die rechtliche Vertretung im Strafverfahren ablehnt (Be- schwerde, S. 3). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 27. September 2024 bereits verbeiständet gewesen wäre. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer anlässlich dieser Ein- vernahme wegen seines geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. 4.2. Von einer Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden (i.S.v. Art. 130 lit. c StPO) ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indizien aus- zugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt dafür aber keine eindeutigen Beweise, sondern lässt ausreichende Anhaltspunkte ge- nügen, was folgerichtig erscheint, wären doch sonst ohne Rechtsvertretung regelmässig umfassende Abklärungen über den Geisteszustand erforder- lich, die auch im späteren Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten, be- vor überhaupt über die notwendige Verteidigung entschieden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.2 und 2.3 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf ein fai- res Verfahren ein Beisein des Verteidigers verlangt, ist auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6P.65/2004, 6S.361/2003 vom 3. Juli 2004 E. 3.2). Grundsätzlich genügt es, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschul- digte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht, woran es bereits dann fehlen kann, wenn wegen einer Abhängigkeitserkrankung eine relevante geistige Beeinträchtigung vorliegt oder sich aus anderem ergibt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt. Ausreichende Anhaltspunkte können etwa vorliegen, wenn jemand mit Psychopharmaka behandelt wird oder eine fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Schwierigkeiten -7- verfügt wurde. Solange der Defektzustand anhält, besteht auch eine Not- wendigkeit der Verteidigung. Die Verfahrensleitung hat das Bestehen von Einschränkungen i.S. dieser Bestimmung von Amtes wegen abzuklären, sobald sie Hinweise – sei es aus eigenen Feststellungen oder durch Infor- mationen von dritter Seite – darauf hat, dass solche vorliegen könnten (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30-31a zu Art. 130 StPO). 4.3. 4.3.1. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Auffassung vertritt, es hätten beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme vom 27. September 2024 keinerlei Anzeichen dafür bestanden, aufgrund derer die Verfahrensleitung davon hätte ausgehen müssen, der Beschwerdefüh- rer könne seine eigenen Verfahrensinteressen (insbesondere in Form ei- nes Rückzugs der Einsprache gegen einen Strafbefehl) nicht selbst wah- ren, kann ihr – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht gefolgt werden. 4.3.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund akuter Fremdgefährdung am 25. Mai 2024 in das Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie der G._____ eintrat und sich in der Folge bis zum 10. Juni 2024 in stationärer Behandlung befand. Im Zuge dieser stationären Behandlung wurden bei ihm unter anderem die Diagnosen "Gemischte schizoaffektive Störung (F25.2)", "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Into- xikation [akuter Rausch] (F10.0)", "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher DD: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) (F10.1)" und "Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhän- gigkeitssyndrom (F17.2)" gestellt (Austrittsbericht vom 12. Juni 2024 [nach- folgend: Austrittsbericht]). Im Austrittsbericht wurde unter anderem ausge- führt, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Aufnahmegesprächs am 25. Mai 2024 berichtet, dass viele unanständige Personen von anderen Planeten sowie viele Polizisten vom Planeten "Sirius" kämen, was er schon lange und nicht erst seit gestern merke. Am Tag zuvor seien diese Leute von den anderen Planeten sehr aggressiv aufgetreten. Er habe vor diesen Leuten Angst (Austrittsbericht, S. 1 f.). Anlässlich der fachärztlichen Explo- ration vom 27. Mai 2024 habe sich der Beschwerdeführer verärgert gezeigt und geäussert, man solle ihn in die Berge, ins Spital oder "irgendwohin" schicken. Das Auto sei vom Planeten "Sirius", von einem anderen Plane- ten, wie auch die Polizei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem von Stim- men berichtet, die er höre und die auch seine Gedanken wissen, lesen und ändern könnten (Austrittsbericht, S. 2 f.). Unter "Psychostatus bei Eintritt" wurde unter anderem festgehalten, es zeigten sich beim Beschwerdeführer Hinweise für wahnhaftes Erleben im Sinne eines Verfolgungs- und Beein- trächtigungswahns, Stimmenhörens in Form von imperativen, abwertenden -8- Stimmen, Gedankeneingebung, -entzug und -ausbreitung sowie Fremdbe- einflussungserleben und Ängste vor Personen von anderen Planeten bzw. vom Planeten "Sirius" (Austrittsbericht, S. 3). Gemäss "Therapie und Verlauf" wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Behand- lung mit verschiedenen Antipsychotika (Risperidon, Amisulpride, Haldol) behandelt, wobei die psychotische Symptomatik, welche bei Eintritt im Rah- men des alkoholisierten Zustandes verstärkt angegeben worden sei, im Verlauf nachgelassen habe. Beim Austritt aus der stationären Behandlung in die ambulante Nachbehandlung wurden dem Beschwerdeführer sodann die Antipsychotika Quetiapin und Amisulpride verschrieben (Austrittsbe- richt, S. 4 f.). 4.3.3. Der in E. 4.3.2 erwähnte Austrittsbericht wurde der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau spätestens mit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2024 am 16. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht. Damit waren ihr die darin enthaltenen Informationen zur fürsorgerischen Unterbringung des Be- schwerdeführers, zu dessen Diagnosen sowie zur verordneten antipsycho- tischen Medikation bereits im Zeitpunkt sowohl der Vorladung vom 27. Au- gust 2024 als auch der Einvernahme vom 27. September 2024 be- kannt. Gestützt auf die Ausführungen in der Einsprache und den einge- reichten Austrittsbericht der G._____ bestanden bereits Hinweise auf eine mögliche fehlende Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. darauf, dass er sich im Rahmen einer Einvernahme ohne Vertretung allenfalls nicht sachgerecht zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen und der Einsprache (inklusive der darin geltend gemachten Schuldunfähigkeit aufgrund seiner diagnostizierten Erkrankungen) würde äussern können. Diese Hinweise hätten sich für die Verfahrensleitung spätestens anlässlich der Einver- nahme vom 27. September 2024 in tatsächlicher Weise konkretisieren müssen, als der Beschwerdeführer auf praktisch sämtliche Fragen zur Sa- che mit Ausführungen zu anderen Planeten sowie zur vermeintlichen pla- netarischen Herkunft von Polizisten und Justizangehörigen reagierte – so auch auf die Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl vom 3. Juli 2024 Einsprache erhoben habe ("Die Polizei ist von einem anderen Planeten und nicht alle sind richtige Polizisten. Ich weiss nicht genau, von welchem Pla- neten diese sind und ob sie von der Erde kommen. Das ist alles kein Spass. Mein Anwalt hat diese Einsprache geschrieben und ich weiss, was dort drinsteht.", Frage 7). Auf den Vorhalt, gegen ein Hausverbot von H._____ verstossen zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, dieses stamme von einem anderen Planeten (Frage 8). Auf die Vielzahl von Verstössen gegen Wegweisungsverfügungen angesprochen, wiederholte der Beschwerdeführer, die darin involvierten Polizisten stammten nicht von der Erde und er sei immer wieder dorthin gegangen, weil er ihnen sagen wolle, dass sie von einem anderen Planeten seien (Frage 9). Auch auf die unmittelbar nach dem erklärten Rückzug der Einsprache gestellten Fragen, ob er noch etwas zu ergänzen oder zu berichtigen habe ("Ich will sagen, -9- viele Polizisten und Richter sind von einem anderen Planeten.", Frage 14) oder ob er Beweisergänzungen beantragen wolle ("Nur wegen der Polizei eines anderen Planeten, sonst nichts.", Frage 17), reagierte der Beschwer- deführer in einer derart abnormen Weise, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seine psychische Verfassung und seine offensichtlichen Wahnvorstellungen nicht hätte ignorieren dürfen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau durfte sie unter diesen Umständen auch nicht allein auf den im Austrittsbericht beschriebenen, stabilisierten Psychostatus des Beschwerdeführers beim Austritt abstellen. Vielmehr hätte sie davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer in ei- nem stark destabilisierten psychischen Zustand befand, hatte er doch un- mittelbar nach Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wenige Mo- nate zuvor – mutmasslich ohne ein adäquates therapeutisches Setting, ohne entsprechende Antipsychotika und zusätzlich belastet durch seine Al- koholsucht – ähnliche wahnhafte Aussagen gemacht, insbesondere zu fremden Planeten (namentlich zum Planet "Sirius"), zur vermeintlichen pla- netarischen Herkunft von Polizisten sowie zu der damit verbundenen Angst (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau angesichts der ausgesprochen wirren Antworten des Beschwerdeführers ab Beginn der Einvernahme nach Treu und Glau- ben davon ausgehen konnte, er sei sich der Tragweite seiner Aussagen – geschweige denn des von ihm (notabene auf explizite Nachfrage hin) er- klärten Rückzugs der Einsprache – bewusst gewesen. Dies gilt umso mehr, als seine offensichtlich unter Beizug rechtlicher Beratung verfasste Ein- sprache samt Hauptantrag auf Einstellung des Strafverfahrens und Even- tualantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit gerade mit seiner schweren psychischen Erkrankung begründet wurde (vgl. Einspra- che vom 16. Juli 2024). 4.4. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung – im Vorverfahren ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO) – da- rauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Kommt eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO in Frage, ist diese vorgängig zur ersten Einvernahme des Beschuldigten sicherzu- stellen; ansonsten kann diese nicht erfolgen. Wird sie trotzdem in Abwe- senheit des Verteidigers durchgeführt, greift Art. 131 Abs. 3 StPO Platz (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 131 StPO). Demnach sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise, die erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt wor- den ist, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederho- lung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Wie sich aus den Ausführungen in E. 4.3 hiervor ergibt, war die Notwendig- keit einer Verteidigung des Beschwerdeführers aufgrund seines - 10 - psychischen Zustandes für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau spätes- tens anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 erkennbar, so- dass sie dem Beschwerdeführer unverzüglich eine notwendige Verteidi- gung hätte bestellen müssen. Nachdem dies nicht der Fall war und der Be- schwerdeführer auch nicht auf eine Wiederholung der Einvernahme ver- zichtet, erweist sich die Einvernahme als unverwertbar und der Rückzug der Einsprache als ungültig. 4.5. Zusammenfassend hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Be- schwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. September 2024 eine notwendige Verteidigung bestellen müssen. Der von ihm an dieser Einver- nahme ohne Verteidigung erklärte Rückzug der Einsprache ist nicht gültig und die gestützt darauf erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 28. März 2025 ist aufzuheben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu- rückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei an das Bezirksgericht Baden zu überweisen, ist die Beschwerde hingegen ab- zuweisen. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau über das weitere Vorgehen zu befinden. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Wüthrich als amtlicher Verteidiger (Beschwerde, Ziff. 5). 5.2. 5.2.1. Ausgehend von der bereits begründeten Verteidigungsnotwendigkeit ge- mäss Art. 130 lit. c StPO (vgl. E. 4 hiervor) ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Wüthrich bereits wirksam mandatiert hat. Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Ist die beschuldigte Person nicht mittellos und verfügt sie bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung, sind die Voraussetzungen für eine amtli- che Verteidigung nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen Vertei- digung betrachtet die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidi- gung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung bean- tragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzu- ordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und - 11 - hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4 und 3.5). Das Gesuch des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne zu interpre- tieren. 5.2.2. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der er- forderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat An- spruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (RUCK- STUHL, a.a.O., N. 23 zu Art. 132 StPO). 5.2.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mittellosigkeit ergibt sich aus den von ihm eingereichten Steuerunterlagen sowie der Befragung zu sei- nen persönlichen Verhältnissen. Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unbestritten gebliebene Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit als gegeben zu erachten. 5.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die (notwendige) amtli- che Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die amtliche Verteidigung ist zu bewilli- gen. Rechtsanwalt Urs Wüthrich ist mit Wirkung ab 8. April 2025 als amtli- cher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 132 StPO). 6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Nachdem der Beschwerdefüh- rer mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung jedoch im Hauptpunkt durchdringt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des - 12 - Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 aufgehoben und die Sa- che an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 8. April 2025 bewilligt und es wird Urs Wüthrich, Rechtsanwalt, zu seinem amtlichen Verteidiger bestellt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch