Auszugehen wäre deshalb von einem Versehen, was im Zusammenhang mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht strafbar wäre, -7- da der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wie erwähnt, Vorsatz verlangt. 2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.