12 Abs. 1 StGB), was nicht vorgelegen haben dürfte und was dem Beschuldigten auch nicht nachzuweisen sein wird. Zwar wurde die Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau bereits anfangs November 2022 über E-Bill in das Onlinebanking des Beschwerdeführers versendet. Selbst bei entsprechender Kenntnis des Beschuldigten hiervon, was der Beschwerdeführer allerdings noch nicht einmal behauptet hat, gäbe es keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Rechnung trotz vorhandenen Guthabens und ohne entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer willentlich nicht zeitgerecht bezahlt hätte. Auszugehen wäre deshalb von einem Versehen, was im Zusammenhang mit Art.