2.3.2. Als strafrechtlich von Bedeutung erachtet der Beschwerdeführer offenbar auch, dass ihm wegen der angeblichen Untätigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der nicht zeitgerechten Bezahlung der Strassenverkehrssteuer bis am 31. Dezember 2022 zusätzliche Kosten (Mahn- und Verfügungsgebühr) entstanden seien. Dies trifft jedoch nicht zu, da der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vorsätzliches Handeln verlangt (Art. 12 Abs. 1 StGB), was nicht vorgelegen haben dürfte und was dem Beschuldigten auch nicht nachzuweisen sein wird.