2023 mit der Begründung ablehnte, dass die Zahlung erst am 23. April 2023 fällig werde, weshalb sich voreilige Zahlungen mit Spendengeldern erübrigten. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich. Einerseits beklagt er sich darüber, dass die Rechnung nicht zeitgerecht bezahlt wurde. Andererseits hielt er den Beschuldigten von der Begleichung der Rechnung mit Spendengeldern ab. Dass die Rechnung am 23. April 2023 nicht bezahlt wurde, ist damit nicht dem Beschuldigten anzulasten. Dies gilt folglich auch für die Abgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises. Wäre die Rechnung bis am 23. April 2023 bezahlt worden, hätte sich dies erübrigt (vgl. dazu das E-Mail von C.___