Die Pflicht des Beschuldigten zur Besorgung der finanziellen Belange des Beschwerdeführers, insbesondere die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. dazu die Ernennungsurkunde des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Dezember 2022, KE.2021.00830), verpflichtete ihn selbstredend nicht dazu, Rechnungen des Beschwerdeführers zu begleichen, wenn hierfür kein Geld zur Verfügung stand. Abgesehen davon unterbreitete der Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 24. März 2023 den Vorschlag, die Rechnung mit Hilfe von Spendengeldern am Montag, dem 27. März 2023, vorschussweise zu bezahlen, was der Beschwerdeführer am 26. März