einem anderen einen Vorteil hätte verschaffen wollen, indem er eine Rechnung mangels vorhandenen Guthabens nicht bezahlte. Der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ungetreue Geschäftsbesorgung) nicht erfüllt ist. Die Pflicht des Beschuldigten zur Besorgung der finanziellen Belange des Beschwerdeführers, insbesondere die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. dazu die Ernennungsurkunde des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Dezember 2022, KE.2021.00830), verpflichtete ihn selbstredend nicht dazu, Rechnungen des Beschwerdeführers zu begleichen, wenn hierfür kein Geld zur Verfügung stand.