Der vom Beschwerdeführer (sinngemäss) angerufene Tatbestand von Art. 219 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) ist nicht näher zu prüfen, da diese Bestimmung nur Minderjährige schützt und eine "analoge" Anwendung wegen des Grundsatzes "keine Sanktion ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) nicht in Frage kommt. Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe) fällt ausser Betracht, weil sich der Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Einer solchen hätte im Übrigen auch nicht mit der sofortigen Bezahlung der Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau begegnet werden können. Ebenso fällt Amtsmissbrauch (Art.