Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig verhalten haben soll, wenn er die Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau nicht bezahlt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach (selbständig vorgenommener) Bezahlung der Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, ausreichend für sich zu sorgen, sprich in finanzielle Nöte geriet, zeigt vielmehr auf, dass der Beschuldigte sachgerecht vorging.