2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt, wonach er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt haben soll, um die Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau zu bezahlen, nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig verhalten haben soll, wenn er die Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau nicht bezahlt hat.