2.2. Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich von März 2022 bis Oktober 2024 unter freiwilliger Beistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung befunden habe. In dieser Zeit habe er drei Beistände gehabt, unter anderem den Beschuldigten. Die Zusammenarbeit sei von massiven Differenzen und strukturellen Mängeln geprägt gewesen, was er dem zuständigen Familiengericht mehrfach mitgeteilt habe.