Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer der Vorschlag unterbreitet worden, die Bezahlung mithilfe von Spendengeldern zu finanzieren, worauf der Beschwerdeführer aber nicht habe eingehen wollen. Der Beschuldigte habe gegenüber der Kantonspolizei Aargau bestätigt, dass die verfügbaren finanziellen Mittel nicht zur Bezahlung des Rechnungsbetrags ausgereicht hätten und er dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Eine Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter eine -5- Strafnorm sei gänzlich ausgeschlossen, weshalb die Strafsache gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.