2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass aus dem eingereichten E-Mail-Verlauf ersichtlich sei, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Vertretungsbeistand dem Beschwerdeführer nach Sichtung der Rechnung mitgeteilt habe, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Begleichung der Rechnung ausreichten. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer der Vorschlag unterbreitet worden, die Bezahlung mithilfe von Spendengeldern zu finanzieren, worauf der Beschwerdeführer aber nicht habe eingehen wollen.