Massgebend ist somit die tatsächliche Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2025, welche zwar entgegen der Abholungseinladung nicht am letzten Tag der siebentägigen Frist am 26. März 2025, sondern erst am 28. März 2025 erfolgte. Dies schadet dem Beschwerdeführer aber nicht, da (in Beachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO) mit der Beschwerdeerhebung am 7. April 2025 die zehntägige Beschwerdefrist so oder anders eingehalten wurde. Die Beschwerde hat somit als fristgerecht zu gelten. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.