1.2. 1.2.1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kam gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 7. März 2025 bei der Abhol-/Zustellstelle an. Gleichentags liess der Beschwerdeführer die Abholfrist verlängern, wobei sich hinsichtlich der Dauer der Verlängerung dem Sendungsverlauf nichts entnehmen lässt. Ersichtlich ist nur, dass die Sendung dem Beschwerdeführer am 19. März 2025 zur Abholung bis am 26. März 2025 gemeldet und schliesslich am 28. März 2025 am Postschalter zugestellt wurde.