3. 3.1. Mit Beschwerde vom 7. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2025 und die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der "Fürsorgepflichten (Art. 128 oder 312 StGB analog) oder Amts- bzw. Pflichtverletzung". 3.2. Am 17. April 2025 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 14. April 2025 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Sicherheit von Fr. 800.00. 3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: