Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.95 (STA.2023.2170) Art. 139 Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Bezirk […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 3. März 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 5. Mai 2023 erstattete A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Aargau in Lenzburg gegen B._____ (nachfolgend Be- schuldigter) eine Strafanzeige, weil dieser als sein Vertretungsbeistand mit Einkommens- und Vermögensverwaltung eine Rechnung des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Aargau nicht bezahlt habe. Ihm seien deshalb Kosten entstanden, er sei verzeigt worden und habe die Kontrollschilder seines Fahrzeugs abgeben müssen. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 3. März 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. März 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 7. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2025 und die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der "Fürsorgepflich- ten (Art. 128 oder 312 StGB analog) oder Amts- bzw. Pflichtverletzung". 3.2. Am 17. April 2025 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 14. April 2025 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten einge- forderte Sicherheit von Fr. 800.00. 3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. -3- 1.2. 1.2.1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kam gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 7. März 2025 bei der Abhol-/Zustellstelle an. Gleichentags liess der Beschwerdeführer die Abholfrist verlängern, wobei sich hinsichtlich der Dauer der Verlänge- rung dem Sendungsverlauf nichts entnehmen lässt. Ersichtlich ist nur, dass die Sendung dem Beschwerdeführer am 19. März 2025 zur Abholung bis am 26. März 2025 gemeldet und schliesslich am 28. März 2025 am Post- schalter zugestellt wurde. 1.2.2. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine einge- schriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Die siebentägige Frist von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt unabhängig davon, wie lange eine Sendung gemäss den Abmachungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann. Die Begründung eines Verfahrensverhältnis- ses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Diese Obliegenheit kann aber nicht unbeschränkt lange dauern. Es kann nicht erwartet werden, dass die am Verfahren beteiligten Personen über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sind und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden, um keinen Rechtsnachteil zu er- leiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht erachtete in einem Steuerverfahren einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar. Liegt der letzte Kon- takt mit der Behörde indessen länger zurück, so könne von einer Zustellfik- tion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Emp- fangspflicht in dem Sinne, dass die am Verfahren beteiligte Person für die Behörde erreichbar ist und dass sie Adressänderungen oder länger -4- dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen könne ihr eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu hand- haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 286; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 betreffend die Zustellung eines Strafbefehls). 1.2.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 5. Mai 2023 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Zu weiterem Behördenkon- takt kam es bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2025 nicht mehr. Zwischen der Erstattung der Strafanzeige bzw. dem Rap- port der Kantonspolizei Aargau vom 15. Mai 2023 und der Nichtanhand- nahmeverfügung lagen fast zwei Jahre. Bei einer Untätigkeit von knapp zwei Jahren kann gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Erreichbarkeit sicher- stellte und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten meldete. Dem Beschwerdeführer kann daher die fingierte Zu- stellung nicht entgegengehalten werden. Massgebend ist somit die tatsächliche Zustellung der Nichtanhandnahme- verfügung vom 3. März 2025, welche zwar entgegen der Abholungseinla- dung nicht am letzten Tag der siebentägigen Frist am 26. März 2025, son- dern erst am 28. März 2025 erfolgte. Dies schadet dem Beschwerdeführer aber nicht, da (in Beachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO) mit der Beschwerde- erhebung am 7. April 2025 die zehntägige Beschwerdefrist so oder anders eingehalten wurde. Die Beschwerde hat somit als fristgerecht zu gelten. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung fest, dass aus dem eingereichten E-Mail-Verlauf er- sichtlich sei, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Vertretungsbei- stand dem Beschwerdeführer nach Sichtung der Rechnung mitgeteilt habe, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Begleichung der Rech- nung ausreichten. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer der Vorschlag unterbreitet worden, die Bezahlung mithilfe von Spendengeldern zu finan- zieren, worauf der Beschwerdeführer aber nicht habe eingehen wollen. Der Beschuldigte habe gegenüber der Kantonspolizei Aargau bestätigt, dass die verfügbaren finanziellen Mittel nicht zur Bezahlung des Rechnungsbe- trags ausgereicht hätten und er dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe. Eine Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter eine -5- Strafnorm sei gänzlich ausgeschlossen, weshalb die Strafsache gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich von März 2022 bis Oktober 2024 unter freiwilliger Beistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung befunden habe. In dieser Zeit habe er drei Beistände gehabt, unter anderem den Beschuldigten. Die Zusammen- arbeit sei von massiven Differenzen und strukturellen Mängeln geprägt ge- wesen, was er dem zuständigen Familiengericht mehrfach mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe trotz mehrfacher Aufforderung und im Wissen da- rum, dass das Fahrzeug ein für ihn "lebenswichtiges" Fortbewegungsmittel gewesen sei, die Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aar- gau nicht bezahlt, weshalb ihm der Fahrzeugausweis und die Kontrollschil- der entzogen worden seien. Die Zusatzkosten seien ihm persönlich ange- lastet worden. Er habe die Rechnungen, trotz Notlage und obwohl er aus- schliesslich auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, letztlich aus eigenem Notgeld bezahlt, was dazu geführt habe, dass er zeitweise nicht mehr aus- reichend für sich selbst habe sorgen können. 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt, wo- nach er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt haben soll, um die Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau zu bezahlen, nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte in straf- rechtlicher Hinsicht pflichtwidrig verhalten haben soll, wenn er die Rech- nung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau nicht bezahlt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach (selbständig vorgenomme- ner) Bezahlung der Rechnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, ausreichend für sich zu sorgen, sprich in finanzielle Nöte geriet, zeigt vielmehr auf, dass der Be- schuldigte sachgerecht vorging. Der vom Beschwerdeführer (sinngemäss) angerufene Tatbestand von Art. 219 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) ist nicht näher zu prüfen, da diese Bestimmung nur Minderjährige schützt und eine "analoge" Anwendung wegen des Grundsatzes "keine Sanktion ohne Ge- setz" (Art. 1 StGB) nicht in Frage kommt. Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe) fällt ausser Betracht, weil sich der Beschwerdeführer nicht in un- mittelbarer Lebensgefahr befand. Einer solchen hätte im Übrigen auch nicht mit der sofortigen Bezahlung der Rechnung des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Aargau begegnet werden können. Ebenso fällt Amts- missbrauch (Art. 312 StGB) ausser Betracht, weil nicht ersichtlich ist, inwie- fern der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen Nachteil bzw. sich oder -6- einem anderen einen Vorteil hätte verschaffen wollen, indem er eine Rech- nung mangels vorhandenen Guthabens nicht bezahlte. Der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass auch Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Unge- treue Geschäftsbesorgung) nicht erfüllt ist. Die Pflicht des Beschuldigten zur Besorgung der finanziellen Belange des Beschwerdeführers, insbeson- dere die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. dazu die Ernen- nungsurkunde des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Dezember 2022, KE.2021.00830), verpflichtete ihn selbstredend nicht dazu, Rechnungen des Beschwerdeführers zu begleichen, wenn hierfür kein Geld zur Verfügung stand. Abgesehen davon unterbreitete der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer am 24. März 2023 den Vorschlag, die Rechnung mit Hilfe von Spendengeldern am Montag, dem 27. März 2023, vorschussweise zu bezahlen, was der Beschwerdeführer am 26. März 2023 mit der Begründung ablehnte, dass die Zahlung erst am 23. April 2023 fällig werde, weshalb sich voreilige Zahlungen mit Spendengeldern erüb- rigten. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich. Einerseits be- klagt er sich darüber, dass die Rechnung nicht zeitgerecht bezahlt wurde. Andererseits hielt er den Beschuldigten von der Begleichung der Rechnung mit Spendengeldern ab. Dass die Rechnung am 23. April 2023 nicht be- zahlt wurde, ist damit nicht dem Beschuldigten anzulasten. Dies gilt folglich auch für die Abgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises. Wäre die Rechnung bis am 23. April 2023 bezahlt worden, hätte sich dies erübrigt (vgl. dazu das E-Mail von C._____ vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vom 17. März 2023 an den Beschwerdeführer, wonach der Betrag von Fr. 364.35 bis am 23. April 2023 zu bezahlen sei oder die Kon- trollschilder abzugeben seien). 2.3.2. Als strafrechtlich von Bedeutung erachtet der Beschwerdeführer offenbar auch, dass ihm wegen der angeblichen Untätigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der nicht zeitgerechten Bezahlung der Strassenver- kehrssteuer bis am 31. Dezember 2022 zusätzliche Kosten (Mahn- und Verfügungsgebühr) entstanden seien. Dies trifft jedoch nicht zu, da der sub- jektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vorsätzliches Handeln verlangt (Art. 12 Abs. 1 StGB), was nicht vorgelegen haben dürfte und was dem Beschuldigten auch nicht nachzuweisen sein wird. Zwar wurde die Rechnung des Strassenverkehrs- amtes des Kantons Aargau bereits anfangs November 2022 über E-Bill in das Onlinebanking des Beschwerdeführers versendet. Selbst bei entspre- chender Kenntnis des Beschuldigten hiervon, was der Beschwerdeführer allerdings noch nicht einmal behauptet hat, gäbe es keinerlei Hinweise da- für, dass der Beschuldigte die Rechnung trotz vorhandenen Guthabens und ohne entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer willentlich nicht zeitgerecht bezahlt hätte. Auszugehen wäre deshalb von einem Versehen, was im Zusammenhang mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht strafbar wäre, -7- da der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wie er- wähnt, Vorsatz verlangt. 2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 37.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -8- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard