Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Somit durfte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg ohne Weiteres von der Erstellung eines Altersgutachtens absehen und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: