dieser nicht geltend. Auch lässt das sich in den Akten befindliche Foto des Beschwerdeführers, welches vom 9. Oktober 2024 stammt, klarerweise den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht minderjährig war. Jedenfalls erweckt er auf dem Foto nicht den Eindruck, noch minderjährig zu sein.