Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen zu sein, sprechen insbesondere die Unterlagen aus niederländischen und spanischen Verfahren. In den genannten Unterlagen, die aus den Jahren 2022 und 2023 stammen, ist als Geburtsdatum der 7. Januar 2000 erfasst. Dass es sich bei der in den ausländischen Dokumenten erwähnten Person nicht um den Beschwerdeführer handeln würde, macht -6-