2.5. Grundsätzlich ist es nicht an den Strafbehörden, bezüglich des Alters einer beschuldigten Person ein eigenständiges Beweisverfahren zu führen, sondern dürfen sie darauf vertrauen, dass das im massgeblichen Personenregister ausgewiesene Alter einer Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht. Bezüglich des Beschwerdeführers ist dabei das ZEMIS als das originäre Personenregister zu verstehen, in welchem das Staatssekretariat für Migration (SEM) Personendaten erfasst (Art. 7 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung [SR 142.513]) und verschiedenen anderen Behörden zur Verfügung stellen kann (Art. 10 ZEMIS-Verordnung).