Dies ergebe sich klar aus dem Protokoll. Eine medizinische Altersschätzung sei im vorliegenden Fall zwingend erforderlich, da keine verlässlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums vorliegen würden. Ihm würde eine wesentlich mildere Strafe drohen für den Fall, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei. Auch würde dadurch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Frage gestellt.