2.3. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, bereits aufgrund seiner angeblichen Alias-Identitäten dränge sich die Feststellung des tatsächlichen Alters auf. Auch anderslautende frühere Geburtsdaten würden lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Weshalb das Geburtsdatum genau auf den 1. Januar 2006 und nicht auf den 7. Januar 2007 festgelegt worden sei, erschliesse sich nicht. Er habe anlässlich der Befragung vom 11. November 2024 nur deshalb dem 1. Januar 2006 als Geburtsdatum zugestimmt, da er gemeint habe, dass er als Minderjähriger keine Zigaretten beziehen dürfe. Dies ergebe sich klar aus dem Protokoll.