a BGG (BGE 149 IV 205 E. 3.3). Da sowohl die Zuständigkeit (Staatsanwaltschaft oder Jugendanwaltschaft) als auch das anwendbare Recht durch das Alter des Beschwerdeführers bestimmt werden, hat das Alter des Beschwerdeführers weitreichende Implikationen auf das Strafverfahren und es ist angezeigt, diese Frage zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu klären. Aufgrund dessen ist die Voraussetzung des drohenden Rechtsnachteils gegeben. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.