Mit der angefochtenen Verfügung wurde ein Beweisantrag abgelehnt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2025 mit Beschwerde anfechtbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 149 IV 205 E. 3.3).