2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2025 betreffend Geburtsdatum des Beschuldigten bzw. Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau oder einer anderen geeigneten Stelle die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.