" 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 21. März 2025 betreffend Geburtsdatum des Beschuldigten bzw. Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau oder einer anderen geeigneten Stelle anzuordnen.