Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.92 (STA.2024.4747) Art. 153 Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 21. März 2025 betreffend Altersgutachten in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 10. November 2024. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer einen An- trag auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Altersschätzung. 2.2. Am 21. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Antrag vom 24. Januar 2025 auf Erstellung eines Gutachtens zur Al- tersschätzung ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer mit dem Ge- burtstag 1. Januar 2006 geführt werde. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. April 2025 Beschwerde gegen die ihm am 24. März 2025 zugestellte Verfügung vom 21. März 2025 und bean- tragte: " 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 21. März 2025 betreffend Geburtsdatum des Be- schuldigten bzw. Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Altersschät- zung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Erstellung eines medizini- schen Gutachtens zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau oder einer anderen geeigneten Stelle anzuordnen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2025 betreffend Geburtsda- tum des Beschuldigten bzw. Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau oder einer anderen geeigneten Stelle die Erstellung eines medizini- schen Gutachtens zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, zzgl. Mehrwertsteuer." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrens- handlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehör- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen ist die Beschwerde nicht zuläs- sig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwalt- schaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechts- nachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Mit der angefochtenen Verfügung wurde ein Beweisantrag abgelehnt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2025 mit Beschwerde anfechtbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzu- machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 149 IV 205 E. 3.3). Da sowohl die Zuständigkeit (Staatsanwaltschaft oder Jugendan- waltschaft) als auch das anwendbare Recht durch das Alter des Beschwer- deführers bestimmt werden, hat das Alter des Beschwerdeführers weitrei- chende Implikationen auf das Strafverfahren und es ist angezeigt, diese Frage zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu klären. Auf- grund dessen ist die Voraussetzung des drohenden Rechtsnachteils gege- ben. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Den Antrag auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Alters- schätzung vom 24. Januar 2025 begründete der Beschwerdeführer damit, sein Geburtsdatum sei nicht der 1. Januar 2006. In verschiedenen Doku- menten der Migrationsbehörden sei als Geburtsdatum der 7. Januar 2007 erfasst. Er habe nie bestätigt, am 1. Januar 2006 geboren zu sein. Da die Frage seines Alters umstritten sei, müsse ein Gutachten zur Altersschät- zung erstellt werden. Sollte sich herausstellen, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf das vor- liegende Verfahren und insbesondere die Verhältnismässigkeit der derzeit bestehenden Untersuchungshaft. -4- 2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfügung vom 21. März 2025 damit, bei seiner Einreise in die Schweiz (ohne Papiere) habe der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den 1. Januar 2007 (recte: 7. Januar 2007) angegeben. Dieses Datum sei auch im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) erfasst worden. Allerdings habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beschwerdeführer vorgängig bereits in mehreren europäischen Staaten aktenkundig geworden, mit dem "Auto- matisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem AFIS" erfasst und als volljährig identifiziert worden sei. Gestützt darauf sei der ZEMIS-Datensatz angepasst und als Geburtsdatum der 1. Januar 2006 erfasst worden. Die Anpassungen seien auch beim kantonalen Migrationsamt und im Strafre- gister-Informationssystem VOSTRA vorgenommen worden. Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätten sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer in Spanien und in den Niederlanden mit dem Ge- burtsdatum 7. Januar 2000 verzeichnet sei. Ausser seinen persönlichen Angaben bei der Einreise in die Schweiz lägen somit keinerlei Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. 2.3. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, bereits aufgrund seiner angeblichen Alias-Identitäten dränge sich die Feststellung des tat- sächlichen Alters auf. Auch anderslautende frühere Geburtsdaten würden lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Weshalb das Ge- burtsdatum genau auf den 1. Januar 2006 und nicht auf den 7. Januar 2007 festgelegt worden sei, erschliesse sich nicht. Er habe anlässlich der Befra- gung vom 11. November 2024 nur deshalb dem 1. Januar 2006 als Ge- burtsdatum zugestimmt, da er gemeint habe, dass er als Minderjähriger keine Zigaretten beziehen dürfe. Dies ergebe sich klar aus dem Protokoll. Eine medizinische Altersschätzung sei im vorliegenden Fall zwingend er- forderlich, da keine verlässlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsda- tums vorliegen würden. Ihm würde eine wesentlich mildere Strafe drohen für den Fall, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei. Auch würde dadurch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Frage gestellt. 2.4. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonde- ren Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beur- teilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob es eines solchen Gutachtens bedarf, liegt im Rahmen der freien richter- lichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). -5- 2.5. Grundsätzlich ist es nicht an den Strafbehörden, bezüglich des Alters einer beschuldigten Person ein eigenständiges Beweisverfahren zu führen, son- dern dürfen sie darauf vertrauen, dass das im massgeblichen Personenre- gister ausgewiesene Alter einer Person ihrem tatsächlichen Alter ent- spricht. Bezüglich des Beschwerdeführers ist dabei das ZEMIS als das ori- ginäre Personenregister zu verstehen, in welchem das Staatssekretariat für Migration (SEM) Personendaten erfasst (Art. 7 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung [SR 142.513]) und verschiedenen anderen Behörden zur Verfügung stellen kann (Art. 10 ZEMIS-Verordnung). Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Behördenregistern unter mehreren Haupt- bzw. Nebenidentitäten geführt wurde und dass jeweils unterschiedliche Geburtsdaten erfasst wurden (vgl. Strafregisterauszüge; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 13. November 2024; ZEMIS-Eintrag). Aktuell wird der Be- schwerdeführer aber im ZEMIS unter der Hauptidentität A._____ mit Ge- burtsdatum 1. Januar 2006 geführt. Die Strafbehörden stellen nach dem soeben Ausgeführten in erster Linie auf diesen Eintrag ab. Konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt noch minderjährig gewesen wäre, womit der ZEMIS-Eintrag nicht korrekt wäre, liegen indessen nicht vor (zur Glaubhaftmachung der Minderjährig- keit durch Asylsuchende vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_64/2025 vom 10. März 2025 E. 2.1; 1B_425/2021 vom 17. November 2021 E. 4.2). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers basiert das Geburtsda- tum 1. Januar 2006 nicht auf einer angeblichen Bestätigung seinerseits an- lässlich der Einvernahme vom 11. November 2024, sondern dieses Datum wurde im ZEMIS aus anderen Gründen und bereits vor der Anhaltung am 9. November 2024 angepasst (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. November 2024; Einvernahme vom 11. November 2024, Frage 5). Gestützt auf welche Informationen das Ge- burtsdatum durch das SEM festgelegt beziehungsweise angepasst wurde, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren letztlich nicht von Bedeutung. Relevant ist einzig, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt volljährig war. Davon ist auszugehen. Jedenfalls bestehen an der erstmals gegen- über dem SEM geäusserten Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Geburtsdatum der 7. Januar 2007 sei (Beschwerdebeilage 5a; ange- fochtene Verfügung, E. 3; Beschwerde, S. 6), erhebliche Zweifel: Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, zum Tatzeitpunkt minder- jährig gewesen zu sein, sprechen insbesondere die Unterlagen aus nieder- ländischen und spanischen Verfahren. In den genannten Unterlagen, die aus den Jahren 2022 und 2023 stammen, ist als Geburtsdatum der 7. Ja- nuar 2000 erfasst. Dass es sich bei der in den ausländischen Dokumenten erwähnten Person nicht um den Beschwerdeführer handeln würde, macht -6- dieser nicht geltend. Auch lässt das sich in den Akten befindliche Foto des Beschwerdeführers, welches vom 9. Oktober 2024 stammt, klarerweise den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht min- derjährig war. Jedenfalls erweckt er auf dem Foto nicht den Eindruck, noch minderjährig zu sein. Es bestehen somit gestützt auf die aktenkundigen Informationen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits voll- jährig war und es ist nicht anzunehmen, dass ein Altersgutachten etwas an dieser Feststellung zu ändern vermöchte. Vielmehr verhält es sich offen- sichtlich so, dass der Beschwerdeführer versucht, durch die Angabe ver- schiedener neuer Geburtsdaten von den für Minderjährige geltenden, vor- teilhafteren Verfahrensvorschriften zu profitieren. Dieses Verhalten ver- dient keinen Rechtsschutz. Somit durfte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg ohne Weiteres von der Erstellung eines Altersgutachtens absehen und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kos- ten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 848.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser