180 StGB). Selbst wenn sich der Unbekannte jedoch tatsächlich entsprechend verhalten hätte und von einem konkret angedrohten Übel auszugehen wäre, läge – trotz des Alters der Beschwerdeführerin von im mutmasslichen Tatzeitpunkt rund 10,5 Jahren – zumindest keine schwere Drohung im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.2 hiervor) vor. Ungeachtet dessen erscheint sowohl der Beweis des angeblichen Verhaltens des Unbekannten als auch von dessen Vorsatz betreffend die Drohung nahezu aussichtslos.