Ob der Unbekannte die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – "mit einer aggressiven Haltung" angestarrt und ihr "bösartige Blicke" zugeworfen hat (Strafanzeige, Ziff. II.3.2.1), kann jedoch offenbleiben. Dies daher, weil mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in einem solchen allfälligen Verhalten des Unbekannten keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu erblicken ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, welches konkrete Übel der Unbekannte der Beschwerdeführerin mit einer "aggressiven Haltung" und "bösartigen Blicken" angedroht haben soll.