2.3. 2.3.1. Gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin und die aktenkundige E-Mail von C._____, Kreisschule D._____, vom 20. Februar 2025 (Beilage 2 zur Strafanzeige) ist davon auszugehen, dass am 19. Februar 2025 während der grossen Morgenpause ein unbekannter Mann mit E._____ aus der Parallelklasse der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Demgegenüber lässt sich dieser E-Mail nichts zum Verhalten des Unbekannten entnehmen. Ob der Unbekannte die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – "mit einer aggressiven Haltung" angestarrt und ihr "bösartige Blicke" zugeworfen hat (Strafanzeige, Ziff. II.3.2.1), kann jedoch offenbleiben.