fene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung sind namentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).