2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafanzeige, weil das angezeigte Verhalten der unbekannten Täterschaft ("aggressive Haltung" und böser Blick") den Straftatbestand der Drohung klarerweise nicht erfülle. Dieses Verhalten stelle kein künftiges Übel in Aussicht und habe zudem nicht die nötige Intensität, um als Drohung nach Art. 180 StGB zu gelten. Weiter könne der unbekannten Täterschaft kein vorsätzliches Drohen nachgewiesen werden.