der Beschwerdeantwort der Beschuldigten sowie Instruktion und Korrespondenz einen Aufwand von insgesamt drei Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 720.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 21.60, und 8,1 % MWSt auf Fr. 741.60, ausmachend Fr. 60.05. Der Beschwerdeführer hat die Verteidigerin der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 801.65 zu entschädigen.