Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) bzw. Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB, die Trennung erfolgte bereits im Februar 2023) handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich ist der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO), gegenüber der Verteidigerin der Beschuldigten entschädigungspflichtig.