In Anbetracht dessen, dass es diesbezüglich aber offensichtlich an einer Tatbestandsmässigkeit fehlt, schadet dies nicht. Die Beschuldigte fühlt sich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Desinteresse-Erklärung im hängigen Verfahren wegen häuslicher Gewalt offensichtlich belästigt und/oder unter Druck gesetzt und in ihrer Willensbildung beeinflusst. Dass sie dies der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg mitteilen will, ist rechtmässig, hat eine Desinteresse-Er- klärung doch frei von jeglichem Willensmangel zu sein. - 10 -