Die inkriminierte Äusserung "angegangen und bedroht" nimmt im Gesamtzusammenhang ersichtlich Bezug auf die Frage der Desinteresse-Erklärung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Da sich die Beschuldigte diesbezüglich in ihrer Willensbildung beeinflusst sieht und sich deshalb eine Meldung (und nicht eine Strafanzeige) an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorbehält, heisst nicht, dass sie dem Beschwerdeführer strafrechtlich Relevantes vorwirft (vgl. dazu auch nachfolgend).