Daran, dass es sich bei den Äusserungen um die von der Beschuldigten missbilligte Verhaltensweise des Beschwerdeführers handelt, ändert schliesslich auch die Ankündigung im Schreiben, wonach weitere Vorfälle dieser Art zwangsläufig eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Folge hätten, nichts. Die inkriminierte Äusserung "angegangen und bedroht" nimmt im Gesamtzusammenhang ersichtlich Bezug auf die Frage der Desinteresse-Erklärung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.