Unter den vorliegenden Umständen ist es deshalb zu kurz gefasst, die Ehrenrührigkeit einzig mit dem Verweis auf den juristischen Begriff "Drohung" im Strafgesetzbuch begründen und damit, dass das Schreiben von einer Rechtsanwältin verfasst wurde, untermauern zu wollen. Daran, dass es sich bei den Äusserungen um die von der Beschuldigten missbilligte Verhaltensweise des Beschwerdeführers handelt, ändert schliesslich auch die Ankündigung im Schreiben, wonach weitere Vorfälle dieser Art zwangsläufig eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Folge hätten, nichts.