Dies muss auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Auch mit Blick auf die hochemotionale Situation müssen die Begriffe "angegangen und bedroht" nicht zwingend als Tatsachenbehauptungen, sondern können diese vielmehr auch als blosse Missachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers und damit als reine Werturteile oder Verbalinjurien verstanden werden. Unter den vorliegenden Umständen ist es deshalb zu kurz gefasst, die Ehrenrührigkeit einzig mit dem Verweis auf den juristischen Begriff "Drohung" im Strafgesetzbuch begründen und damit, dass das Schreiben von einer Rechtsanwältin verfasst wurde, untermauern zu wollen.