vom 25. September 2024, Frage 38). Dass die Beschuldigte mit "bedroht" ein "sich unter Druck gesetzt gefühlt" zum Ausdruck hat bringen wollen, ist im Kontext dessen, dass sich der Streit um die von der Beschuldigten beanzeigte häusliche Gewalt dreht, und die Parteien offensichtlich eine harte Auseinandersetzung um ihren gemeinsamen Sohn führen, alles andere als abwegig. Parteiische Äusserungen im Rahmen einer erbittert geführten Auseinandersetzung sind nichts Aussergewöhnliches, weshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen ist. Dies muss auch dem Beschwerdeführer bewusst sein.