Die Beschwerdeführerin gab an der Einvernahme an, dass es nicht stimme, dass es (von Seiten des Beschwerdeführers) zu keinen Drohungen oder strafbaren Handlungen gekommen sei. Sie wisse nicht, ob er sie bedroht habe und ob das nicht eher ein Unter-Druck-Setzen gewesen sei. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt (Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten -9-