Die Beschuldigte bezeichnet das Verhalten als inakzeptabel und macht deutlich, dass sie keine Desinteresse-Erklärung abgeben wird (mit Fettschrift hervorgehoben). Der gewählte Begriff "angegangen" kann deshalb zwangslos im Zusammenhang damit stehen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zuvor mehrmals bei der Beschuldigten nachgefragt hat, ob sie die Desinte- resse-Erklärung abgegeben habe (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 25. September 2024, Fragen 25 f., 41 ff.), nachdem sie ihm früher wiederholt gesagt habe, dass sie dies tun würde (Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 25. September 2024, Frage 46).