Bei einer streng wörtlichen Auslegung dieser Begriffe könnte ein unbefangener Leser die Aussage so verstehen, der Beschwerdeführer habe die Beschuldigte körperlich – wie es die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 18. Oktober 2024 mit einer Ohrfeige bzw. einem Schlagen auch tatsächlich darlegte (vgl. Einvernahmeprotokoll, Fragen 14, 17, 48, 50) – oder verbal angegriffen und künftiges Übel angekündigt oder in Aussicht gestellt, um eine Desinteresse-Erklärung erhältlich zu machen. Eine derart verstandene Begriffsverwendung könnte als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ehrenrührig i.S.v. Art. 173 oder 174 StGB sein.