2.6.2. Ausgangspunkt der Würdigung ist die oben zitierte Passage aus dem Brief vom 28. März 2024 mit den Wörtern "angegangen und bedroht". Dabei spielt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, dass das Schreiben von einer Rechtsanwältin verfasst wurde, denn diese gab einzig wieder, was die Beschuldigte ihr schilderte ("[…] hat mir diese mitgeteilt, dass sie […] verschiedentlich von Ihrem Mandanten angegangen und bedroht wurde […]").