2.6. 2.6.1. Der Strafantrag richtet sich ausdrücklich nur gegen die Beschuldigte, nicht aber gegen deren Rechtsanwältin (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 25. September 2024, Frage 34). Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte (via ihre Rechtsanwältin) durch den Brief vom 28. März 2024 der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung schuldig gemacht hat. Der Brief ist dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zugegangen, so dass sich die Beschuldigte i.S.v. Art. 173 bzw. Art. 174 StGB an einen Dritten gewendet hat. -8-